Dekont Vakuum Service GmbH
Unser Team
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Dekont Vakuum Service GmbH
Konrad-Zuse-Straße 10
99099 Erfurt

Telefon Tel.: 0361 / 44 245 - 0
Fax Fax: 0361 / 44 245 - 20

E-Mail E-Mail: servicedekont.de


Zertifiziert nach: DIN EN ISO 9001:2000

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Diese AGB gelten für sämtliche – auch zukünftige – Verträge mit dem Kunden, andere Bedingungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2 Auf Nebenabreden vor oder bei Vertragsschluss kann sich der Kunde nur bei unverzüglicher schriftlicher Bestätigung berufen. Der Verzicht auf die Schriftform ist seinerseits nur schriftlich möglich.

1.3 Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Verbesserungen unserer Erzeugnisse bleiben vorbehalten.

1.4 Wir können die für die Vertragsabwicklung wichtigen Daten in der EDV speichern und verarbeiten.

1.5 Aufrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden sind – außer mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen – unzulässig.

1.6 Gerichtsstand ist das für unseren Sitz zuständige Gericht in Erfurt. Wir sind auch berechtigt, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen.

2. Lieferung

2.1 Erfüllungsort ist unser Betrieb in Erfurt. Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn die Lieferung in unserem Betrieb das Tor verlässt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. Versand, Transport-, Verpackungs-, Versicherungskosten, Ausfuhr oder Aufstellung, übernehmen.

2.2 Bei Annahmeverzug können wir die Lieferware unter Aufrechterhaltung unseres Erfüllungsanspruchs auf Kosten des Kunden einlagern lassen oder nach vorheriger Androhung und Fristsetzung für Rechnung des Kunden anderweitig veräußern.

3. Lieferzeiten, Verzug

3.1 Lieferzeiten verstehen sich ab Betrieb in Erfurt. Lieferfristen laufen ab Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, frühestens jedoch nach Klärung der bei Vertragsschluss noch offenen technischen Fragen und Eingang der vom Kunden zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, wie Zeichnungen, Genehmigungen oder Freigaben, keinesfalls jedoch vor Eingang vereinbarter Anzahlungen. Die Lieferfrist ist auf jeden Fall eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.

3.2 Höhere Gewalt und nicht von uns zu vertretende Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Mangel an Rohstoffen und Betriebsmitteln, verzögerte Belieferung oder Nichtbelieferung durch Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen entsprechend und befreien uns bei dadurch bedingter Unmöglichkeit von der Lieferpflicht. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs eintreten. Dasselbe gilt im Fall vom Kunden geforderter zusätzlicher oder geänderter Leistungen.

3.3 Unser Lieferverzug setzt in jedem Fall eine Mahnung des Kunden mit angemessener Nachfrist voraus.

3.4 Bei Verzugsschäden begrenzen wir unsere Haftung für Schadensersatz auf 10% des Wertes unserer verspäteten Lieferung/Leistung. Die Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und/oder bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Kunde hat uns über drohende Verzugsfolgen unverzüglich schriftlich zu informieren.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1 Preise verstehen sich zuzüglich ggf. fälliger gesetzlicher Umsatzsteuer und gelten ab Werk. Kosten für Verpackung sowie Transport-, Fracht- und Versicherungskosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Preise verstehen sich weiter ausschließlich von Kosten für die Rücknahme und Wiederverwertung/Entsorgung von Altgeräten.

4.2 Rechnungen sind ohne Abzug fällig sofort bzw. zum angegebenen Datum netto kosten- und spesenfrei in EURO und zahlbar auf unser Konto. Maßgeblich ist der Zahlungseingang.

4.3 Bei Kunden, mit denen wir erstmalig oder nicht regelmäßig zusammenarbeiten, nach Zahlungsverzögerungen oder bei begründetem Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden können wir jede Einzellieferung von ihrer Vorausbezahlung oder einer Sicherheitsleistung in Höhe des Rechnungsbetrages abhängig machen.

4.4 Liegen zwischen Abschluss und vereinbarter Lieferung mehr als 4 Monate, so können wir im Rahmen billigen Ermessens einen Preisaufschlag verlangen, der unserer Kostensteigerung bis zur Lieferung entspricht.

4.5 Bei vereinbarter Rücksendung mangelfreier Ware wird dem Kunden ein Prüf- und Abwicklungsaufwand in Höhe von 15% des Rechnungsbetrages
(mindestens 10 €) berechnet.

4.6 Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug, so werden unsere sämtlichen Forderungen gegen ihn sofort fällig, und wir sind zu weiteren Lieferungen aus laufenden Lieferverträgen nicht verpflichtet.

4.7 Bei Zahlungsverzug berechnen wir – vorbehaltlich weiter gehender Schadensersatzansprüche – Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.

4.8 Verbindlichkeiten gegenüber dem Kunden
(z. B. aus Gutschrift) können wir gegen unsere offenen Forderungen gegen den Kunden verrechnen.

5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die Lieferware bleibt bis zu ihrer vollständigen uneingeschränkten Bezahlung aller unserer gegen den Kunden bestehenden Forderungen unser Eigentum. Haben wir noch weitere Forderungen gegen den Kunden, so bleibt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Bezahlung bestehen.

5.2 Der Kunde darf Vorbehaltsware nicht verbrauchen oder mit anderen Sachen verbinden, an denen Rechte Dritter bestehen. Wird Vorbehaltsware dennoch durch Verbindung mit anderen Gegenständen Bestandteil einer neuen (Gesamt-) Sache, so werden wir an dieser unmittelbar quotenmäßig Miteigentümer, auch wenn sie als Hauptsache anzusehen ist. Unsere Miteigentumsquote richtet sich nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verbindung.

5.3 Der Kunde kann Vorbehaltsware im Wege seiner normalen Geschäftstätigkeit veräußern, soweit er seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung nicht abgetreten, verpfändet oder anderweitig belastet hat.

5.4 Der Kunde tritt uns die Ansprüche gegen seine Abnehmer aus der Veräußerung von Vorbehaltsware (Ziffer 5.3) und/oder neu gebildeten Sachen (Ziffer 5.2) in Höhe unserer Rechnung für die Vorbehaltsware bereits im Voraus zur Sicherung ab. Solange der Kunde nicht mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug gerät, kann er die abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang einziehen. Den anteiligen Erlös darf er jedoch nur zur Bezahlung der Vorbehaltsware an uns verwenden.

5.5 Auf Verlangen des Kunden geben wir Sicherheiten nach unserer Wahl frei, wenn und soweit der Nennwert der Sicherheiten 120 % des Nennwerts unserer offenen Forderungen gegen den Kunden übersteigt.

5.6 Über Pfändungen sowie Beschlagnahmen der Vorbehalts- oder Miteigentumsware oder sonstige Verfügungen durch dritte Hand hat der Kunde uns unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

5.7 Bei Nichteinlösung von Wechseln oder Schecks, Nichterfolg bzw. Rückruf einer durch Abbuchungsauftrag / Einzugsermächtigung erfolgenden Zahlung, Zahlungseinstellung oder Insolvenz des Kunden oder des Endabnehmers erlöschen die Rechte des Kunden aus Ziffer 5.3; der Kunde hat den Endabnehmer umgehend auf unseren verlängerten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen; er darf die Abtretung betreffende Erlösanteile nur zur Bezahlung der Lieferware verwenden.

5.8 Im Verzugsfall sowie in den Fällen der Ziffer 5.7 sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder auch ohne Rücktritt beim Kunden noch vorhandene Vorbehaltsware herauszuverlangen und die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen. Zur Feststellung unserer Rechte können wir sämtliche unsere Vorbehaltsrechte betreffenden Unterlagen oder Bücher des Kunden durch eine zu Berufsverschwiegen- heit verpflichtete Person einsehen lassen.

6. Mängel und Ersatzansprüche

6.1 Wir haften dafür, dass unsere Lieferware (einschließlich vereinbarter Montage) bei Gefahrübergang mangelfrei ist. Die geschuldete Beschaffenheit, Haltbarkeit und Verwendung unserer Lieferware richtet sich ausschließlich nach der schriftlich vereinbarten Spezifikation, Produktbeschreibung und/oder Bedienungsanleitung. Darüber hinausgehende Angaben insbesondere in Vorgesprächen, Werbung und/oder in Bezug genommene industrielle Normen werden nur durch ausdrückliche schriftliche Einbeziehung Vertragsbestandteil.

6.2 Benötigt der Kunde die Lieferware für andere Zwecke als die vereinbarten, muss er ihre spezielle Eignung für diese – auch hinsichtlich der Produktsicherheit – und ihre Übereinstimmung mit allen einschlägigen technischen, gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften auf eigene Verantwortung vor dem geplanten Einsatz überprüfen. Für eine von uns nicht ausdrücklich und schriftlich bestätigte Verwendbarkeit schließen wir die Haftung aus. Bei Werkstoff- oder Konstruktionsvorschriften des Kunden haften wir nicht für Eignung oder Zulässigkeit der gewünschten Werkstoffe oder Konstruktionen und haben insoweit keine besondere Prüfpflicht.
Die Einhaltung von sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln hängt von Einsatzort und Einsatzbedingungen ab, von denen wir keine Kenntnis haben. Maßnahmen für die Einhaltung liegen daher im Verantwortungsbereich des Anwenders.

6.3 Wir haften nicht für Folgen unsachgemäßer Behandlung, Verwendung, Wartung und Bedienung der Lieferware oder für Folgen normaler Abnutzung, insbesondere von Verschleißteilen wie z. B. Dichtungen, Ventilen, Schieber, Öl, und für die Folgen chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse oder bei Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung.

6.4 Im Fall berechtigter Mängelrüge sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung verpflichtet. Nacherfüllung ist nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Ware. Weitergehende Mängelansprüche bestehen nur bei Ablehnung, Unmöglichkeit oder Scheitern der Nacherfüllung. Erhöhte Aufwendungen für die Mängelgewährleistung, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde, trägt der Kunde.

6.5 Der Kunde hat die Lieferware nach Erhalt unverzüglich – auch auf Produktsicherheit – sorgfältig zu überprüfen und offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung. Transportschäden hat der Kunde sofort beim Überbringer anzumelden. Bei Nichtbeachtung der Prüf- und Rügepflicht sind Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen.

6.6 Unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist beschränkt auf Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, auf Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie auf Ansprüche aus schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, durch die der Vertragszweck gefährdet wird. Im Übrigen ist unsere Haftung für leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den von uns bei Vertragsschluss voraussehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.7 Setzt der Kunde die Lieferware mit umweltschädlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst wie gefährlichen Stoffen ein, muss er sie vor der Rücksendung reinigen. Ggf. erforderliche Kosten für Dekontamination/Reinigung und Entsorgung können wir dem Kunden in Rechnung stellen.

7. Verjährung

Mängelansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres nach Ablieferung der Ware an den Kunden. Entsprechendes gilt für Schadensersatzansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund. Die Verjährungsfristen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, § 479 Abs. 1 und § 634 a Abs 1 Nr. 2 bleiben unberührt. Die Einschränkung der Verjährungsfrist gilt nicht für Ansprüche aufgrund arglistigen Verschweigens eines Mangels, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für sonstige Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

8. Softwarenutzung

8.1 Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

8.2 Der Kunde darf die Software nur in gesetzlich zulässigem Umfang (§§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen, übertragen, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

8.3 Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen, einschließlich der Kopien, bleiben beim Lieferer, bzw. bei Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unter-Lizenzen ist nicht zulässig.

9. Montage

9.1 Der Kunde hat unter Kostenübernahme zu stellen: Beleuchtung, Antriebskraft, ggf. Pressluft, Wasser, Schweißstrom und Heizung einschließlich der erforderlichen Anschlüsse; elektrische Installationen zum Anschluss der von uns gelieferten Geräte; die erforderlichen Vorrichtungen (wie Hebezeuge); verschließbaren Raum zur Lagerung von Material, Werkzeuge und Kleidung während der Montage.

10. Ersatzteile, Wartung & Reparatur

10.1 Für Ersatzteile, Vakuumbauteile gelten unsere jeweiligen Listenpreise.

10.2 Wartungs- und Reparaturleistungen können nur erbracht werden, wenn der Kunde zuvor die gesundheitliche Unbedenklichkeit der eingesandten Geräte erklärt hat.

10.3 Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus von uns nicht zu vertretenden Gründen heraus nicht durchgeführt werden kann.

10.4 Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurück versetzt werden. Es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

10.5 Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen sich auf Schätzungen und sind daher nicht
verbindlich.

10.6 Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturfrist kann der Auftraggeber erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.

10.7 Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Auftraggeber, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

10.8 Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.

11. Rechtsbehalt, Gewerbliche Schutzrechte, Geheimhaltung

11.1 Für von uns hergestellte oder beigestellte Formen, Werkzeuge oder sonstige Vorrichtungen, Muster, Abbildungen sowie kaufmännische und technische Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und alle gewerblichen Schutz- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Kosten dafür ganz oder teilweise übernommen hat. Der Kunde darf diese nur in der vereinbarten Weise nutzen. Die Vertragsgegenstände darf er ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht selbst produzieren oder produzieren lassen.

11.2 Aus der Geschäftsverbindung mit uns erlangtes und nicht offenkundiges Wissen hat der Kunde Dritten gegenüber geheim zu halten.